Die Vorsorge beginnt nicht mit der Suche nach dem richtigen Formular.

Es ist ein Gedanke, den man gerne noch ein wenig vor sich herschiebt. Was passiert, wenn ich eines Tages nicht mehr selbst entscheiden kann? Wenn eine schwere Erkrankung, ein Unfall oder eine andere gesundheitliche Veränderung dazu führt, dass ich meine Angelegenheiten nicht mehr eigenständig regeln kann? Wer spricht dann mit den Ärzten? Wer kümmert sich um meine Bankangelegenheiten, um meine Wohnung, um Verträge und Versicherungen? Wer entscheidet, ob ich zu Hause bleiben kann oder in eine Pflegeeinrichtung ziehen muss? Und vor allem: Wer entscheidet dann eigentlich für mich?
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Solche Fragen haben wenig mit dem Alter allein zu tun. Ein Unfall kann einen Menschen innerhalb weniger Minuten in eine Situation bringen, in der er nicht mehr selbst handeln kann. Eine schwere Erkrankung kann die Fähigkeit zur eigenständigen Entscheidung vorübergehend oder dauerhaft beeinträchtigen. Auch eine fortschreitende Demenz kann dazu führen, dass vertraute Entscheidungen irgendwann nicht mehr selbst getroffen werden können. Vorsorge ist deshalb keine Angelegenheit, die erst im hohen Alter beginnt. Sie betrifft jeden Menschen, der darüber bestimmen möchte, was mit seinem Leben und seinen Angelegenheiten geschieht, wenn er diese Entscheidungen irgendwann nicht mehr selbst treffen kann.
Die meisten Menschen wünschen sich dabei vor allem eines: dass ihre Angelegenheiten dann so geregelt werden, wie sie es selbst gewollt hätten. Dieser Wunsch klingt selbstverständlich. Rechtlich ist er es nicht.
Denn wenn ein Mensch seine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann, stellt sich die Frage seiner rechtlichen Vertretung. Das deutsche Betreuungsrecht verfolgt dabei grundsätzlich den Gedanken, dass eine rechtliche Betreuung nur eingerichtet werden soll, wenn sie erforderlich ist. Eine Betreuung ist insbesondere nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten, der aufgrund einer Vorsorgevollmacht tätig werden kann, ebenso gut besorgt werden können. Die Vorsorgevollmacht ist damit ein wichtiges Instrument, um die eigene Selbstbestimmung auch für eine Zeit zu organisieren, in der man möglicherweise nicht mehr selbst handeln kann.
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Doch genau an diesem Punkt beginnt eine Schwierigkeit, die in vielen Ratgebern zu kurz kommt. Eine Vorsorgevollmacht ist zwar ein rechtliches Dokument. Ihre Bedeutung erschöpft sich aber nicht in ihrer rechtlichen Konstruktion. Hinter jeder Vollmacht stehen zwei Menschen: einer, der seine Entscheidungsbefugnis für bestimmte Situationen auf einen anderen überträgt, und einer, der diese Verantwortung übernehmen soll.
Damit wird aus einer rechtlichen Frage eine persönliche und das Adressieren von Verantwortung an die nächsten Angehörigen: An Ehegatten, Kinder, Geschwister.
Wer sich erstmals mit dem Thema Vorsorge beschäftigt, denkt häufig an die eigene Familie. Wenn man selbst nicht mehr entscheiden kann, werden sich doch die Ehefrau, der Ehemann oder die Kinder darum kümmern. Schließlich kennen sie mich am besten und werden schon wissen, was zu tun ist.
Dieser Gedanke ist menschlich verständlich. Rechtlich ist er jedoch nur eingeschränkt zutreffend.
Erwachsene Kinder sind nicht allein deshalb umfassend berechtigt, ihre Eltern rechtlich zu vertreten, weil sie deren Kinder sind. Es kommt nicht zu einer Umkehrung der rechtlichen Vertretung, die Eltern für ihre Kinder bis zum Erlangen der Volljährigkeit wahrnehmen. Auch Ehegatten verfügen nicht automatisch über eine umfassende gesetzliche Vertretungsmacht für sämtliche persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten des jeweils anderen. Das seit dem Jahr 2023 geltende Ehegattennotvertretungsrecht ermöglicht Ehegatten allenfalls unter bestimmten Voraussetzungen eine zeitlich und sachlich begrenzte Vertretung in Angelegenheiten der Gesundheitssorge. Es ersetzt jedoch keine umfassende Vorsorgevollmacht.
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Das kann im Ernstfall eine erhebliche Bedeutung haben. Denn die Frage, wer eine Rechnung bezahlen darf, wer mit einer Bank kommunizieren kann, wer einen Vertrag kündigen oder verwalten darf oder wer über bestimmte persönliche Angelegenheiten sprechen kann, lässt sich nicht allein mit dem Hinweis beantworten, dass jemand der Ehepartner oder das eigene Kind ist.
Wer möchte, dass eine bestimmte Person für ihn handeln kann, sollte deshalb nicht darauf vertrauen, dass die familiäre Beziehung automatisch die notwendige rechtliche Befugnis vermittelt. Die gewünschte Vertretung muss vielmehr rechtzeitig geregelt werden.
Damit ist allerdings erst die erste Frage beantwortet.
Denn selbst wenn feststeht, dass eine Vorsorgevollmacht sinnvoll sein kann, bleibt offen, wem man diese Verantwortung tatsächlich übertragen möchte und was diese Person später tun soll.
Drei Instrumente mit drei unterschiedlichen Zugängen
Wer sich mit der eigenen Vorsorge beschäftigt, stößt schnell auf mehrere Begriffe, die ähnlich klingen und doch unterschiedliche Funktionen haben. Von der Vorsorgevollmacht ist ebenso die Rede wie von der Betreuungsverfügung und der Patientenverfügung.
Die Vorsorgevollmacht ermöglicht es einer Person, eine andere Person mit der Wahrnehmung bestimmter Angelegenheiten zu bevollmächtigen. Der Bevollmächtigte kann dann im Rahmen der erteilten Vertretungsmacht für den Vollmachtgeber handeln.
Die Betreuungsverfügung verfolgt einen anderen Ansatz. Sie enthält Wünsche für den Fall, dass eine rechtliche Betreuung erforderlich wird. Der Betroffene kann darin insbesondere festlegen, welche Person er sich als Betreuer wünscht oder welche Person nicht zum Betreuer bestellt werden soll.
Die Patientenverfügung wiederum betrifft den Bereich medizinischer Entscheidungen. Sie ermöglicht es einem einwilligungsfähigen Menschen, für den Fall einer späteren Einwilligungsunfähigkeit Festlegungen hinsichtlich bestimmter medizinischer Maßnahmen zu treffen.
Diese Instrumente können miteinander verbunden werden. Sie sind aber nicht dasselbe. Wer eine Vorsorgevollmacht, eine Betreuungsverfügung oder eine Patientenverfügung errichtet, sollte deshalb wissen, welche Funktion das jeweilige Dokument erfüllt und wie die verschiedenen Vorsorgeregelungen zusammenpassen.
Gerade im Gesundheitsbereich wird deutlich, warum diese Unterscheidung wichtig ist. Eine Vollmacht beantwortet zunächst die Frage, wer den Vollmachtgeber vertreten darf. Hier geht es um die Erteilung von Einwilligungen in medizinische Eingriffe. Eine Patientenverfügung kann dagegen festlegen, welche medizinischen Behandlungsentscheidungen dem Willen des Betroffenen entsprechen. Für den Bevollmächtigten bedeutet das, dass er nicht einfach seine persönliche Vorstellung davon verwirklichen soll, was er für richtig hält. Er soll vielmehr den Willen des Menschen zur Geltung bringen, den er vertritt.
Damit verändert sich die Perspektive.
Die entscheidende Frage lautet nicht mehr nur: „Wem gebe ich eine Vollmacht?“ sondern darüber hinaus ist es von entscheidender Bedeutung, sich mit folgender Frage zu befassen: „Was muss diese Person über mich wissen, damit sie später tatsächlich in meinem Sinne handeln kann?“
Selbstbestimmung braucht Vorbereitung
Selbstbestimmung wird häufig mit der Fähigkeit gleichgesetzt, eine Entscheidung selbst zu treffen. Das ist im Alltag auch der Normalfall. Der selbstbestimmte Mensch entscheidet für sich selbst, wo er wohnt, wofür er sein Geld ausgeben will, welche medizinische Behandlung gewünscht wird und mit welchen Menschen Kontakte gepflegt werden.
Vorsorge beschäftigt sich mit dem nicht ungewöhnlichen aber dennoch in der Vorstellung gerne verdrängten Fall, dass diese Fähigkeit irgendwann nicht mehr oder nicht mehr vollständig vorhanden ist.
Gerade dann zeigt sich, wie anspruchsvoll Selbstbestimmung sein kann. Denn wenn ein Mensch nicht mehr selbst sprechen, urteilen oder entscheiden kann, muss eine andere Person versuchen, den Willen zu erkennen und umzusetzen. Sie muss unter Umständen Entscheidungen treffen, die die betroffene Person selbst nie ausdrücklich vorhergesehen habe.
Das lässt sich durch kein Formular vollständig lösen.
Niemand kann alle denkbaren Situationen seines späteren Lebens vorherbestimmen. Eine Vorsorgevollmacht kann deshalb nicht jede zukünftige Entscheidung vorwegnehmen. Sie kann aber einen rechtlichen Rahmen schaffen und zugleich dafür sorgen, dass die Person, die später handeln soll, möglichst gut weiß, welche Vorstellungen und Wertvorstellungen für den Vollmachtgeber wichtig sind.
Das setzt allerdings voraus, dass darüber gesprochen wird.
Eine Vorsorgevollmacht, die zwischen zwei Menschen nie besprochen wurde, kann rechtlich wirksam sein und trotzdem praktische Fragen offenlassen. Was soll geschehen, wenn die eigene Wohnung nicht mehr selbstständig bewohnt werden kann? Wie wichtig ist es, möglichst lange zu Hause zu bleiben? Welche finanziellen Entscheidungen sollen ohne Rücksprache getroffen werden können? Welche Entscheidungen soll der Bevollmächtigte mit anderen Familienangehörigen besprechen? Welche medizinischen Vorstellungen sind besonders wichtig? Und was soll geschehen, wenn Angehörige unterschiedliche Auffassungen darüber haben, was im Interesse des Vollmachtgebers liegt?
Solche Fragen sind nicht bloß juristische Detailfragen. Sie betreffen Beziehungen, Erwartungen, Werte und manchmal auch alte Familienkonflikte.
Deshalb beginnt gute Vorsorge nicht mit der Unterschrift unter einer Vollmacht, sie beginnt mit einem Gespräch.
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Damit dieses Gespräch strukturiert und zielgerichtet stattfinden kann, lässt sich in einem mediativen Rahmen das Handlungs- und Spannungsfeld ausloten. Geordnete und zielgerichtete Klärung der jeweiligen Positionen und der dahinter liegenden Bedürfnisse sind die Grundvoraussetzung, auf der dann die Vereinbarung im Sinne einer vertrauensvollen Beziehung aufgebaut werden kann. Was kann ich und was will ich und was darf ich und was soll ich dürfen können und vieles mehr….- das lässt sich in dem geschützten Rahmen der Mediation bearbeiten.
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