Die Verfahrenskostenhilfe ist ein wichtiges Instrument des Sozialstaats, das dem verfassungsrechtlich gebotenen Prinzip folgt, dass niemand von der Verfolgung seines Rechts ausgeschlossen werden darf, nur weil die voraussichtlichen Kosten eines Verfahrens nicht aufgebracht werden können.

Neben den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die den Zugang zum Recht limitieren könnten und deswegen ein TEil der Prüfung sind, ob Verfahrenskostenhilfe im konkreten Falle als Leistung der öffentlichen Hand gewährt werden kann, gehört aus Gründen des gleichfalls verfassungsmäßig gebotenen zweck- und zielgerichteten Umganges mit öffentlichen Mitteln auch die Frage, ob die Rechtsverfolgung auch hinreichende Aussicht auf Erfolg zu bieten in der Lage ist. Hierfür muss das Geric
... show moreDie Verfahrenskostenhilfe ist ein wichtiges Instrument des Sozialstaats, das dem verfassungsrechtlich gebotenen Prinzip folgt, dass niemand von der Verfolgung seines Rechts ausgeschlossen werden darf, nur weil die voraussichtlichen Kosten eines Verfahrens nicht aufgebracht werden können.

Neben den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die den Zugang zum Recht limitieren könnten und deswegen ein TEil der Prüfung sind, ob Verfahrenskostenhilfe im konkreten Falle als Leistung der öffentlichen Hand gewährt werden kann, gehört aus Gründen des gleichfalls verfassungsmäßig gebotenen zweck- und zielgerichteten Umganges mit öffentlichen Mitteln auch die Frage, ob die Rechtsverfolgung auch hinreichende Aussicht auf Erfolg zu bieten in der Lage ist. Hierfür muss das Gericht, das über die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden hat, eine summarische Prüfung dieser Erfolgsaussichten vornehmen. Ein weiteres Ausschlusskriterium ist die Mutwilligkeit und mithin die Frage, ob eine verständige Person, die über die entsprechenden Mittel verfügen kann, in einer vergleichbaren Situation diese Rechtsverfolgung anstrengen würde oder eben nicht.
In Kindschaftssachen kann sich die Frage in zweierlei Hinsicht stellen. Da gibt es auf der einen Seite Möglichkeiten, die auf dem Vorrang des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 beruhen und letztlich dem Staat dann die Einwirkungsmöglichkeiten verwehren, soweit die Eltern selbst in der Lage sind, ihre Rechtsposition dazu zu nutzen, dem Kindeswohl förderlich zu sein. Das kann der Fall sein, wenn ein Elternteil in einer ansonsten konfliktbeladenen Situation wie zum Beispiel einer Trennung dem anderen eine umfassende Vollmacht zur Ausübung der elterlichen Sorge ausstellt. Daneben sieht das SGB VIII in Konkretisierung der Schutzpflichtendimension in Art. 6 GG ein umfassendes Angebot öffentlicher Hilfen und Unterstützung von Eltern vor. Hierzu gehören neben ambulanter oder stationärer Hilfe auch die Möglichkeiten, Beratung und Unterstützung bei Konfliktfällen durch das Jugendamt in Anspruch zu nehmen.
Beides zusammengenommen kann daher grundsätzlich geeignet sein, Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung anzunehmen.
Das OLG Nürnberg hatte nun einen Fall zu entscheiden, wo diese beiden Elemente mit einem weiteren zusammenfielen. Hier ging es zusätzlich um die Erfahrung von häuslicher Gewalt und die Frage, ob hier trotz vorliegender Sorgerechtsvollmacht und den Vermittlungsangeboten, die das Jugendamt zur Verfügung stellt, deswegen Verfahrenskostenhilfe gewährt werden könne. Das Gericht stützte sich hierbei auf Art. 48 der Istanbul-Konvention. Dieser verbietet es, den Zugang zum Recht faktisch zu verwehren, indem auf außergerichtliche Konfliktlösungsinstrumente verpflichtend verwiesen wird.
Damit ist nichts darüber gesagt, ob Mediation und andere alternative Konfliktlösungsunterstützungen nicht ebensogut wirken könnten. Es geht nur darum, dass sich der Staat mit seinem Justizsystem sich nicht aus der Verantwortung für Gewaltbetroffene entziehen darf – auch nicht durch Verweisung auf administrative und nicht justizielle Wege. Letzteres ist eigentlich ein Reflex aus dem Gewaltenteilungsprinzip.
Die gesamte Entscheidung habe ich für juris aufgearbeitet und eingeordnet. Mein Text steht hier zum Download zur Verfügung.
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*Mediator // Dipl.Forstwirt (univ.) // ass. iur. * Roland Hoheisel-Gruler * Josefinenstraße 11/1, 72488 Sigmaringen * Tel.: 07571-52227 * Fax: 07571-50285 * E-Mail: kontakt (at) elfstricheins.de * …
Roland Hoheisel-Gruler (elfstricheins)