Vor fünf Jahren habe ich den verlinkten Artikel geschrieben.
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Der Schutz der Persönlichkeit, die in den auf sie bezogenen Informationen von ihr losgelöst und verfügbar ist, ist angesichts der Möglichkeiten, die die technologischen Entwicklungen mit sich gebracht haben, heute wichtiger denn je.
Am 10. Juni 1976 hat der Deutsche Bundestag das erste Bundesdatenschutzgesetz verabschiedet. Damals zeigte das Parlament Weitsicht, ging es doch …
45 Jahre Bundesdatenschutzgesetz
Die Bundesrepublik Deutschland nahm damals eine weltweit führende Rolle in der Gesetzgebung ein – nachdem Hessen das erste Datenschutzgesetz der Welt überhaupt 1974 eingeführt hatte, gefolgt von Rheinland-Pfalz.
flic.kr/p/2mkVXLt
Auch wenn das erste BDSG erst zum 1. Januar 1978 in Kraft getreten ist, ist der heutige Tag dennoch ein Grund zum Feiern und zum Innehalten.
Die Regelungen des Datenschutzes folgen heutzutage denen des europäischen Rechtes, weil es nicht mehr nur darum geht, die informationelle Privatsphäre von den Interessen der staatlichen Gewalt zu scheiden, sondern gleichermaßen den Spagat zwischen einer wirtschaftlichen Nutzung von personenbezogenen Daten und dem Schutz der Privatsphäre herzustellen. Deswegen hat sich auch die Ausrichtung des BDSG insgesamt geändert – in der aktuellen Fassung finden sich die relevanten Ausführungsbestimmungen für die DSGVO, die Normen, die der europäische Gesetzgeber den Mitgliedsstaaten zur näheren Ausgestaltung überlassen hat und nicht zu vergessen die Umsetzung der RL 2016/680 JI, der kleinen Schwester der DSGVO für Polizei und Justiz.
Nachdem das BDSG vor 50 Jahren den Grundstein gelegt hatte, dauerte es nochmals bis zum 15.12.1983, als das Bundesverfassungsgericht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus der Taufe gehoben hatte. 2008 erkannte es schließlich auch, dass die Nutzung informationstechnischer Systeme neuartige Gefährdungen der Persönlichkeit in sich birgt, die mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht mehr abgedeckt werden können.
flic.kr/p/2rAHNp7
Heutzutage geht es unter anderem auch darum, die Gefährdungen, die durch die Nutzung vermeintlich offener Informationen im Internet zu Trainingszwecken von KI-Modellen sowie die Auslieferung von personenbezogenen auch sensiblen Daten an Apps und Anwendungen für KI-Modelle einzuordnen.
Schlussendlich besteht auch ein Bedarf, über die grundrechtliche Gewährleistung einer sicheren digitalen Kommunikation zwischen Bürgerinnen und Bürgern nachzudenken, bei der es nicht nur darum geht, dass es eine Rechtsgrundlage für Preisgabe und Verwendung von personenbezogengen Daten gibt, sondern darüber hinaus auch eine Verpflichtung der öffentlichen Hand, sichere Kommunikationskanäle so zur Verfügung zu stellen, dass einerseits die Weiterbearbeitung in den Behörden medienbruchfrei erfolgen kann, dass andererseits aber auch die Zugriffsmöglichkeiten der Behörden auf die jeweils notwendigen Informationen beschränkt wird, gleichzeitig aber benutzerseitig ein Profil erstellt werden kann, aus dem die Informationen proaktiv zum Abruf bereitgestellt werden können.
flic.kr/p/2mtSrNw
Wenn von der Privatsphäre her gedacht wird und nicht von der Wunschliste der Verwendungsmöglichkeiten her und dabei die Bürgerinnen und Bürger als Grundrechtsträger:innen und souveräne Persönlichkeiten und nicht als Kund:innen staatlicher Dienstleistungen verstanden werden, ist schon viel gewonnen.
Ad multos annos!
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