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"(3) Die oder der #Polizeibeauftragte des #Bundes kann nach pflichtgemäßem #Ermessen auch tätig werden, wenn ihr oder ihm auf sonstige Weise Umstände aus ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich bekannt werden, die auf mögliche #StrukturelleMängel und #Fehlentwicklungen oder mögliches Fehlverhalten im Einzelfall hindeuten."

#r1101 #rie1101 #Riesa

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